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Verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes - 21.04.2009 15:27

Bundesgerichtshof erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam (Quelle: Mitteilung Nr. 81/2009 der Pressestelle des BGH unter www.bundesgerichtshof.de)

Der u.a. für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass die Klausel, welche Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist.

Zur Begründung des Urteils vom 21. April 2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 - führte der erkennende Senat aus, dass nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen berechtigt, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssenoder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontopfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Derartige Klausel, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtete ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtssprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wedentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen.

Mehr hierzu in der ausführlichen Urteilsbegründung unter www.bundesgerichtshof.de


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